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Kommentar

Unsere Verfassung kennt Menschen mit unterschiedlichen Grundrechten

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Bild: Daniel Gast / pixelio.de

In den letzten Wochen häufen sich die Meldungen über Arbeitsgerichtsprozesse, die dem bisher ahnungslosen Bürger deutlich werden lassen, dass das Streikrecht, ein von den Arbeitnehmern gewählter Betriebsrat oder zum Beispiel das Recht auf Religionsfreiheit keinesfalls für alle Arbeitnehmer gelten. Man reibt sich die Augen und will es nicht glauben, aber unsere Verfassung und das Bundesverfassungsgericht, insbesondere nach einer Entscheidung im Jahre 1985, sehen diese Unterschiedlichkeit der Rechte ausdrücklich vor: Es gibt in Deutschland Menschen mit unterschiedlichen Grundrechten!

Bezüglich einer vertraglichen Verpflichtung am Arbeitsplatz muss man dazu wissen, dass die Kirchen als zweitgrößter Arbeitgeber nach dem Staat (ca. 1,4 Millionen Mitarbeiter) oder zum Beispiel der Caritasverband (ca. 0,52 Millionen Mitarbeiter) und die Diakonischen Werke (ca. 0,43 Millionen Mitarbeiter) ein eigenes Arbeitsrecht haben.

Dieses kirchliche Arbeitsrecht kennt kein Streikrecht und keinen von den Arbeitnehmern gewählten Betriebsrat und verpflichtet die Arbeitnehmer auf den christlichen Glauben. Wird gegen Glaubensgrundsätze verstoßen, zum Beispiel durch Ehescheidung, Homosexualität oder Austritt aus der Kirche, kann sofortige Kündigung und Entlassung folgen. Deutsche Arbeitsgerichte legen ihren Entscheidungen das kirchliche Arbeitsrecht und die Rechtsprechung des deutlich kirchlich gesinnten Bundesverfassungsgerichts zu Grunde. Deutsche Arbeitsgerichte haben somit mit Unterstützung durch das Bundesverfassungsgericht das staatliche Kündigungsschutzrecht ausgehebelt.

Rücknahmen von Kündigungen durch „kirchliche“ Arbeitgeber erfolgten bisher nur ausnahmsweise auf dem Umweg über den Straßburger Menschenrechtsgerichtshof – ja richtig gelesen: Menschenrechtsgerichtshof. Allgemeines und kirchliches Arbeitsrecht ken­nen somit Menschen mit unterschiedlichen Grundrechten. Erst in letzter Zeit sind offenbar einige Arbeitsgerichte nicht mehr willens, die eklatanten Widersprüche zwischen dem kirchlichen Arbeitsrecht, dem allgemeinen Arbeitsrecht und unserer Verfassung hinzunehmen und stellen inzwischen zumindest das Streikverbot bei kirchlichen Arbeitgebern in Frage.

Für mich liegen hier klare Verfassungsverstöße gegen Grundrechte in mindestens zwei Fällen vor: Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und damit des Verbots der Benachteiligung aufgrund des Glaubens (Artikel 3, Absatz 3) sowie Verstoß gegen das Recht auf gewerkschaftliche Organisation, wonach Abreden, die dieses Recht einschränken oder behindern, nichtig sind (Artikel 9, Absatz 3). Andererseits lässt das Grundgesetz mit Verweis auf Artikel 137, Absatz 3 der Weimarer Verfassung (unterhalb des Artikels 140 des Grundgesetzes der Bundesrepublik D.) die Differenzierung nach Religionszugehörigkeit für kirchliche Arbeitgeber zu und räumt den Kirchen erhebliche Sonderrechte ein. Allerdings handelt es sich dabei um Übergangsbestim­mungen(!) aus dem Jahre 1919(!), die der deutsche Gesetzgeber – laut Auftrag des Grundgesetzes! – längst hätte anpassen sollen, was er aber bisher konsequent unterlassen hat.

Beispiele: Einem Organisten wurde von der Kirche wegen Ehebruchs gekündigt, weil er nach der Trennung von seiner Frau eine uneheliche Beziehung eingegangen war; eine junge Frau wurde nicht als Erzieherin in einer konfessionell ausgerichteten Kindertagesstätte eingestellt, weil sie ein uneheliches Kind hatte; einem nur verwaltungsintern tätigen Buchhalter wurde nach fast 30 Jahren Dienstzeit gekündigt, weil er aus der Kirche ausgetreten war – um nur einmal drei typische aus einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle zu zitieren. Dieses kirchliche Arbeitsrecht erlaubt, im Privatleben eines Arbeitnehmers bis in den Intimbereich hinein zu ermitteln und zu schnüffeln. Hier hätte übrigens die FDP, die sonst sehr schnell die Privatsphäre durch vielerlei staatliche und gesetzliche Eingriffe gefährdet sieht, ein weites Betätigungsfeld. Aber nur ein politischer Naivling wird von dieser inzwischen ebenfalls sehr kirchenergebenen Partei auch nur Ansätze zu mehr Verfassungstreue und Einheitlichkeit im Arbeitsrecht erwarten, zumal der derzeitige Vorsitzende stolz auf seine Mitgliedschaft in der katholischen Kirche ist, der er – nach seinen eigenen Worten – erst als erwachsener Mensch mit großer Überzeugung beigetreten sei.

Dass Ausnahmen bei Tätigkeiten in so genannten „verkündigungsnahen Bereichen“ Sinn machen, ist nachvollziehbar, z.  B. beim Pressesprecher einer Glaubensgemeinschaft oder Redakteur einer konfessionellen Zeitschrift, sie stellen aber von der Größenordnung keine relevanten Zahlen dar. Es handelt sich bei diesen Personen um spezielle Kompetenzen und Einstellungen, wie wir sie als Engagement für eine Idee oder Überzeugung auch von einem Vereinsvorsitzenden oder etwa einem Gewerkschaftsfunktionär erwarten. Solche Fälle ließen sich als Sondertatbestände ansehen und über Ausnahmeregelungen erfassen und handhaben. Für die überwiegende Mehrheit der Mitarbeiter in den Verwaltungen, in den rein handwerklichen Tätigkeitsbereichen oder beim Reinigungsdienst etwa spielen Glaubensfragen und Verkündigungsaufgaben dagegen überhaupt keine Rolle. Solche Einstellungsvoraussetzungen stellen daher ein reines Erpressungsmittel dar, Arbeitnehmer in die Kirchenmitgliedschaft zu zwingen, was in Zeiten fehlender Arbeitsplätze offenbar besonders gut gelingt.

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