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Kreuze in Gerichten – wider die Natur?

18. März 2010 08:36 0 comments Von Arik Platzek

Was bedeutet die Verbundenheit mit christlicher Tradition am Oberlandesgericht in Düsseldorf wirklich? Nichts gutes für Frauen. Die wahren christlichen Werte sollten ausschließlich dort bleiben, wo sie wirklich willkommen sind. Foto: morguefile.com

Kommentar

Für das Bundesverfassungsgericht ist das Kruzifix ist Symbol einer spezifischen Religion. Die Strahlkraft des Kruzifix am OLG Düsseldorf wird sich durch eine Aufhängung im Gebäude nicht verringern, sondern sogar massiv erhöhen. Über die Problematik der Vereinbarkeit von staatlicher Neutralität in der Justiz und der Ausstattung von Gerichten mit dem Symbol des Leidens Jesus Christi und Details über wahre christliche Werte im Recht.

Kreuze in Klassenzimmern

Das Kruzifix-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes stellte 1995 klar fest, das Kruzifix ist das Symbol einer spezifischen Religion. Es nahm in erster Linie Bezug auf den appellativen Charakter des christlichen Symbols; es wirkt deshalb insbesondere in einem Klassenzimmer unter Umständen neutralitätswidrig. Ausgangspunkt ist hier die Annahme, dass in einem Klassenzimmer die nicht voll ausgereifte Persönlichkeit von Kindern mit Eltern anderer Weltanschauung unzulässig beeinflusst werden kann. Und eine Beeinflussung möglich ist, die weltanschaulich nicht neutral, sondern explizit christlich ist. Die Praxis sieht nun auch so aus, als dass in begründeten Anträgen eine Abnahme des Kreuzes erfolgreich durchgesetzt werden kann. Nicht erfolgreich gegen den appellativen Charakter wehren konnten sich bisher Lehrer, die dort unterrichten.

Grundsätzlich gibt es kein Naturgesetz, dass weltanschauliche Neutralität einer staatlichen Verwaltung evident festlegt oder sagt, dass Kindern eine Freiheit von weltanschaulicher Beeinflussung gesetzlich zugesichert werden muss. Diese letztgenannte Freiheit wäre faktisch nicht realisierbar. Auch der Schutz vor religiöser Einflussnahme ist eine weltanschauliche Beeinflussung, nämlich eine unreligiöse. Man dürfte erkennen, wie sich hier Aspekte einer agnostischen Einstellung realisieren.

Es ist also eine kulturelle (und damit auch juristische) Frage, inwiefern sich eine Gesellschaft weltanschaulich neutrale Behörden gibt, für diese eintritt und wie diese Neutralität in der Praxis realisiert wird. Im stark christlich geprägten Bayern entscheidet man sich deshalb dafür, im Sinne einer verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit die Kreuze auf Antrag zu entfernen. Mit dieser auf Graten grundgesetzlicher Rechte und Verpflichtungen wandelnden Verwaltungspraxis dürfte man als glaubensfreier, humanistischer Mensch mit einer kritisch-rationalen Sicht grundsätzlich erst mal kein Problem haben. Denn die Bevölkerung Bayerns ist nun mal zur Zeit, wie sie ist. Und es ist auch nicht die Funktion weltanschaulich neutraler staatlicher Stellen, diese Gesellschaft durch ein generelles Verbot von Kreuzen in Bildungseinrichtungen zu „ent-christianisieren“.

Das “Kruzifix-Urteil” des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Verbot des Kruzifix in italienischen Klassenzimmern ist insofern für säkulare und liberale Anliegen scheinbar günstig, aber auch fragwürdig. Weil es die eingangs getroffene Feststellung augenscheinlich außer Betracht lässt. Ein Schutz der Freiheit, keiner Religion anzugehören, entspricht insofern in Italien (50 von 60 Millionen Einwohnern sind Katholiken) wesentlich weniger den tatsächlichen, kulturellen Gegebenheiten als hierzulande. Und wirkt ebenfalls insofern nicht weltanschaulich neutral, als dass auch das Hinwirken auf einen Schutz vor religiösen Symbolen selbst nicht weltanschaulich neutral ist. Zur Erinnerung: es gibt kein Naturgesetz, dass eine bestimmte Weltanschauung oder Religion als natürlichen Zustand eines Menschen(-kindes) vorschreibt. Weder eine religiöse noch eine unreligiöse. So sehr sie vielen katholischen Kindern auch zu wünschen ist: staatliche oder supranationalstaatliche Stellen für eine “Entkatholizisierung”, instrumentalisieren zu wollen, könnte sich als höchstproblematisch herausstellen. Weil dieses Mittel auch anders herum eingesetzt werden wurde und auch vielfach noch wird.

Kreuze in Gerichten

Der Ausgangspunkt bei der Frage von Kreuzen in Gerichtssälen ist ein anderer. Dort stehen die Prozessbefähigten im Mittelpunkt. Prozessfähigkeit setzt voraus, geschäftsfähig und damit volljährig zu sein. Volljährigkeit geht von der Annahme aus, dass der Prozessbefähigte gegen den appellativen Charakter des Kruzifix immun ist. Eine Annahme, der man zustimmen sollte.

Das Neutralitätsgebot fußt hier doch eher auf der Feststellung, dass es in einem weltanschaulich neutralen Staat für Nicht-Christen unzumutbar ist, gegenüber dem Kruzifix auszusagen und Rechtsprechungsakten ausgesetzt zu sein, die weltanschaulich neutral sein sollen.
Auch die Praxis, ein Kreuz nur auf Antrag zu entfernen, erfordert die öffentliche Erklärung über die Nichtzugehörigkeit zur christlichen Konfessionsgemeinschaft. Sollen Moslems, Juden oder Atheisten ihre Andersgläubigkeit vor einem katholischen Richterkollegium offenbaren müssen? Die Erforderlichkeit dieser öffentlichen Erklärung widerspricht also auch dem Neutralitätsgebot des Grundgesetzes, weshalb Kruzifixe folglich im Sitzungssaal nichts verloren haben.

Nun geht es um die Frage, ob ein Kreuz außerhalb des Sitzungssaals aber innerhalb des Gebäudes dem verfassungsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz entspricht. Der appellative Charakter des Kruzifix und die Unzumutbarkeit öffentlicher Erklärungen über die Konfessionszugehörigkeit im Sitzungssaal sind hier keine tragfähigen Anknüpfungspunkte. Im klar überwiegend christlich konfessionell gebundenen Nordrhein-Westfalen wollen Kirchenvertreter und christliche Politiker das Kreuz im Gericht nun als Ausdruck der Verbundenheit mit den christlichen Wurzeln und Werten verstanden haben. Genau hier zeigt sich aber ein Anknüpfungspunkt, mit dem man sich befassen könnte.

Die symbolische „Strahlkraft“ des Kruzifix hat sich nicht durch eine Aufhängung außerhalb des Sitzungssaals verringert, sondern sogar drastisch erhöht. Die Strahlkraft und der appellative Charakter wirken dabei nicht mehr nur gegen über Einzelpersonen oder werden im Rahmen einzelner juristischer Akte und Beteiligter problematisch.
Die Symbolkraft des Kruzifix würde durch die von den Kirchenvertretern erwünschte „prominente Platzierung“ im Gerichtsgebäude vielmehr auf die gesamte Behörde und jegliches darin vollzogene Handeln von Verwaltung und Rechtsprechung ausstrahlen. Und damit würde ein Gericht, für jeden Menschen erkennbar, eine weltanschauliche Position beziehen. Deren Wahrnehmung sich niemand im Gericht entziehen kann und nach den Vorstellungen der Kirchenvertreter auch nicht entziehen können soll. Das vom „Kruzifix-Urteil“ konkretisierte Prinzip der Neutralität durch Selbstrestriktion staatlicher Stellen wird somit verletzt. Man muss darum feststellen, dass eben dieser Ausdruck von Verbundenheit mit sogenannten „christlichen“ Werten in Justizgebäuden besonders stark gegen das Neutralitätsgebot verstößt, weil er das gesamte dort stattfindende staatliche Handeln den ja von Kirchenmitgliedern auch beabsichtigten Eindruck christlicher Prägung verleiht, sowohl der Rechtssprechung als auch der Justizverwaltung.

Fazit

Während Schulen Bildungseinrichtungen sind, in denen nicht-christlich erzogene Kinder in der Entwicklung vor dem appellativen Charakter des Kreuzes geschützt werden sollen, können am Gericht Anwesende sich aufgrund der Annahme einer ihnen eigenen, gefestigten Persönlichkeit nicht darauf berufen. Man muss aber fragen, inwiefern es mit dem Grundsatz staatlicher Neutralität vereinbar sei, wenn der gesamte sensible und bedeutende Bereich der weltlichen, juristischen Rechtsprechung in eine Aura christlicher Symbolik gehüllt wird.

Gerade an einem ordentlichen Zivilgericht sollten sich Kirchenvertreter, ob Klerikale oder CDU-Politikerinnen, dabei nicht mit Erfolg auf den Ausdruck christlicher Werte berufen dürfen. Trotz eines Ursprungs im römischen Recht, welchen einige Menschen reflexhaft als christlich für sich einzunehmen versuchen werden, ist beispielsweise das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Ausdruck eines gesetzgeberischen Willens, der als elementare Grundlage Freiheit und rechtliche Gleichheit aller am Privatrechtsverkehr teilnehmenden Personen, ob gläubig oder ungläubig, verwirktlich sehen will. Ebenso etwas muss für die auf dem Zivilrecht basierende Rechtsprechung gelten. Und die Grundlage dafür haben nicht in erster Linie die christlichen Kirchen geschaffen, sondern aufgeklärte Menschen, Säkularisation und schlechte Erfahrungen mit ihrem Gegenteil. Deshalb sollte es weder für ein „christliches“ Gerichtsurteil außerhalb der Kirche Raum geben noch für Kreuze in Gerichten, die das Vertrauen in die Gewissheit staatlicher Neutralität erschüttern werden.

Rückblick und Ausblick

Originäre christliche Werte hingegen sind zuletzt in den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts aus dem BGB und so auch aus den Gerichtssälen entfernt worden. Seitdem dürfen Frauen selbstverantwortlich und unabhängig, also ganz ohne Erlaubnis ihrer Männer oder Väter, Geschäfte führen, über ihr Geld verfügen und Ehen schließen. Die christlich geprägte Benachteiligung von Frauen – immerhin der halben Menschheit – im Zivilrecht scheint überwunden. Ein im heutigen BGB weiterhin geltendes, bedeutendes Prinzip naturrechtlichen Ursprungs ist die Privatautonomie. Die auf dem Grundsatz der menschlichen Selbstbestimmung fußt und im Gegensatz zur Annahme der Fremdbestimmung durch jemanden (sichtbaren oder unsichtbaren) anderen steht. Deshalb kommt es darauf an, dass  Menschen den Grundsatz der staatlichen Neutralität gegenüber den Auswirkungen christlichen Sendungsbewusstseins verteidigen, sich organisieren und gegen Kreuze im Gericht aktiv werden. Verbände und Ansprechpartner gibt es schließlich genug, sogar in Nordrhein-Westfalen. Das Christentum als Mittelpunkt der Welt steht nicht im Grundgesetz.

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