“Ja!” zur Forschung am Menschen

Einstimmung und relativ unumstritten ging die Abstimmung zur verfassungsrechtlichen Verankerung der Forschung am Menschen am letzten Sonntag zu Ende. 77 Prozent stimmten dafür. Abgelehnt wurde am gleichen Tag ein Tierschutzanwalt. Foto: morguefile.com
Die Schweizer sagten am Sonntag “Ja” zur Forschung am Menschen. Für den neuen Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen stimmten 77 Prozent der Abstimmenden und ermöglichen somit die Schaffung eines umfassenden Gesetzes, welches den Umgang der Forschung mit dem Menschen genau regeln soll. Neu in der Bundesverfassung steht nun, dass dabei die Würde und die Persönlichkeit des Menschen zu schützen sind.
Dem Vorschlag von Bundesrat und Parlament folgend, stimmten die Stimmberechtigten der Schweiz mit einem Ja-Stimmenanteil von 77 Prozent der Einführung eines neuen Verfassungsartikels über die Forschung des Menschen zu. Der Artikel möchte die Forschung für und somit am Menschen verfassungsrechtlich verankern und dabei den Schutz der menschlichen Würde und der individuellen Persönlichkeit verankern.
Bislang waren in der Schweizer Bundesverfassung keinerlei Richtlinien für Humanforschung zu finden. Bei jedem Forschungsprojekt musste ohne verfassungsrechtliche Grundlage neu entschieden werden, welchen Maximen man Folge leistet. Seit Sonntag steht fest, dass dies die Würde ist und erst danach die Forschungsfreiheit kommt.
Im Vorfeld der Abstimmung äusserten sich die meisten Parteien sowie die Landeskirchen und die Akademie der Wissenschaften für die Einführung des Artikels. Der breite Konsens innerhalb der Politik wurde gefunden, da jede Organisation die entstehende Rechtssicherheit begrüsste – jedoch aus unterschiedlichen Standpunkten. Während beispielsweise die katholische Kirche den neuen „Schutz der Würde“ begrüsste, so sprach die Wissenschaft für die gesicherte Forschungsfreiheit innerhalb klar definierten Grenzen.
Laut neuemVerfassungsartikel 118b müssen medizinische und biologische Forschungen zukünftig vier Grundsätze beachten: Die Einwilligung der Versuchsperson oder ihres Vertreters nach ausreichender Aufklärung ist unabdingbare Voraussetzung jeglicher Forschungsvorhaben. Urteilsfähige Menschen kommen als Forschungsteilnehmer höchstens dann in Frage, wenn Erkenntniswerte mit vergleichbarer Aussagekraft an urteilsfähigen Menschen unmöglich sind. Bei allen Forschungsvorhaben dürfen Belastungen und Risiken in keinem Missverhältnis zum Nutzen der Forschung sein. Hier kommt es aber entscheidend auf das Risiko für den Teilnehmer an. Eine Ethikkommission darf außerdem jedes Forschungsvorhaben erst nach eingehender Prüfung bestätigen.
Gegner der Vorlage verwiesen mit mehrheitlich undurchsichtigen Argumenten und der Formulierung unklarer Schreckensbilder auf die Schattenseiten der „Forschung am Menschen“ hin. Auch wurde zum Beispiel seitens der Grünen Partei bemängelt, dass der Artikel die Forschung an Behinderten oder Urteilsunfähigen Personen legitimiere, auch wenn diese selbst nicht davon profitieren würden.
Zwei weitere Abstimmungen standen außerdem auf der Agenda: Der Vorschlag, auch einen Tierrechtsanwalt zur effektiven Vertretung von Tierinteressen im Rahmen der Tierschutzgesetze einzuführen, wurde abgelehnt. Doch was die Schweiz an diesem Sonntag noch mehr bewegte, war das starke Nein zu einer Vorlage, welche den Umwandlungssatz der staatlich garantierten Altersrenten der zweiten Säule (Pensionskasse) wegen demografischen Überlegungen senken wollte. Die Stimmerechtigten goutierten den von den Gegnern so genannten „Rentenklau“ mit einem wuchtigen Nein-Stimmenanteil.
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