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“Kirchenarbeitsrecht ist ein Skandal”

6. März 2010 15:22 1 comment Von Arik Platzek

Kirchenrecht ist Endstation für viele Arbeitnehmergrundrechte, denn "Gott kann man nicht bestreiken." Foto: Rainer Sturm / pixelio.de

VW, Daimler, Siemens, Eon. Zusammen haben diese vier börsennotierten Unternehmen nicht nur 1,09 Millionen Beschäftigte und mit rund 350 Milliarden Euro einen Umsatz, der größer ist als der deutsche Bundeshaushalt. Diese vier Unternehmen unterliegen hierzulande alle einem Arbeitsrecht mit von Gewerkschaften ausgehandelten Tarifverträgen und einem Recht auf Streik. Für Teile der insgesamt etwa 1,3 Millionen Beschäftigten zweier anderer Wirtschaftskonzerne in Deutschland, der katholischen und evangelischen Kirche und nach dem öffentlichen Dienst der zweitgrößte Arbeitgeber in Deutschland, gelten stattdessen Sonderregelungen. Denn “Gott kann man nicht bestreiken.”

Kirchen greifen als Arbeitgeber in das Privatleben für Arbeitnehmern ein

So jedenfalls titelte am Mittwoch die Evangelische Landeskirche von Westfalen in einer offiziellen Erklärung zur Entscheidung des Bielefelder Arbeitsgerichtes (Az. 3Ca2958/09). Die Diakonie Westfalen-Rheinland-Lippe sowie die westfälische und die hannoversche Landeskirche hatten gegen die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft) geklagt, welche im Mai und September 2009 an Diakonieeinrichtungen zu Streiks aufgerufen hatten. Die Diakonie allein beschäftigt mehr als 800 000 Menschen. Hintergrund der andauernden Auseinandersetzungen sind unter anderem sogenannte “Dumping-Löhne”, die teils bis zu 30 Prozent unter dem Durchschnitt liegen sowie religiös geprägte Arbeitsverhältnisse, welche tiefgreifend in das Privatleben der Beschäftigten eingreifen. Dazu gehört das Risiko für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nach beispielsweise einer Scheidung gekündigt werden zu können. So hatte das Arbeitsgericht Iserlohn 1994 erklärt, eine “zivilrechtliche Wiederheirat nach Scheidung trotz Fortbestand des kanonisch-rechtlichen Ehebandes stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Glaubensordnung dar, der zur Kündigung pastoral tätiger Mitarbeiter (hier: Gemeindereferentin) berechtigt.” Das Bundesarbeitsgericht urteilte im selben Jahr: “Anders als ein weltlicher Arbeitgeber hat eine Kirchengemeinde das Recht, von Funktionsträgern die Einhaltung ihrer Glaubens- und Sittenlehre zu verlangen.” Nicht erlaubt ist es dabei den Gerichten, diese Glaubens- und Sittenlehren selbst zu überprüfen.

Grundrechte auf Glaswänden auf dem Gelände der Bundesregierung in Berlin. Die Grundrechte des Grundgesetzes stehen bei der Auslegung des Grundgesetzes an erster Stelle. Die Staatskirchenartikel haben lediglich Verfassungsrang. Foto: Rochus / pixelio.de

Grundrechte gegen Rechte mit Verfassungsrang: 0 zu 1 gegen die Grundrechte

Vollkommen ausgeschlossen ist teilweise auch das Streikrecht. Dieses Streikverbot  in der Evangelischen Kirche von Westfalen und den Einrichtungen der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe sowie in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover mit ihren diakonischen Einrichtungen, hatte nun zur jüngsten Gerichtsentscheidung geführt. Die “Rechte der Beschäftigten müssen gestärkt werden“, hatten noch im vergangenen Januar  die beiden großen Kirchen erklärt. Wie das geschieht, regeln jedoch die Kirche wiederrum selber: “Im kirchlichen Arbeitsrecht sind gegenseitige Druckmittel wie Streiks und Aussperrungen ausgeschlossen”, erklärte zum Urteil Pastor Günther Barenhoff, Sprecher des Vorstands der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. und betonte erneut: “Kirchen und Diakonie steht das grundgesetzlich geschützte kirchliche Selbstbestimmungsrecht zu, das ihnen die Möglichkeit einräumt, ihre Arbeitsbedingungen selbst zu regeln.” Grundlage für diesen sogenannten “dritten Weg” nebem einseitigem Diktat und tarifvertraglicher Lösung  ist das derzeitige Verständnis der Staatskirchen-Artikel von Art. 137 bis Art. 140 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Das dort festgelegte kirchliche Selbstbestimmungsrecht hat Verfassungsrang. Zuvor hatte ver.di mitgeteilt, dass sich jedoch immer mehr kirchliche Arbeitnehmer vom “dritten Weg” abwünden.

ver.di Bundesvorstandsmitglied Ellen Paschke. Foto: Aris / ver.di

ver.di: Noch ist alles offen

“Wir hätten uns ein anderes Urteil gewünscht. Aber endgültig entschieden ist nichts. Die weiteren Instanzen stehen erst noch bevor”, erklärte nun Ellen Paschke, ver.di-Bundesvorstandsmitglied. Ver.di sagte weiter, dass es bedauerlich sei, dass das Arbeitsgericht Bielefeld den Sonderstatus der Kirchen höher bewerte als die grundgesetzlich geschützten Rechte der Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen. „Wir bleiben dabei: Streikrecht ist ein Grundrecht“, so Paschke. Ver.di hat darum Berufung eingelegt. Unterstützung erhält die Gewerkschaft dabei von Jürgen Kühling, einem ehemaligen Richter am Bundesverfassungsgericht. Laut ver.di-Pressemitteilung sagte er zum Urteil: “Das erstinstanzliche Urteil überrascht mich nicht. Es ist aber noch alles offen. Alle gehen davon aus, dass das Verfahren bis zum Bundesverfassungsgericht geht, und ich kann mir nicht vorstellen, dass das Bundesverfassungsgericht Arbeitsniederlegungen im Kirchenbereich einfach verbietet. Das Bundesverfassungsgericht hat die beiden Grundrechte der Koalitionsfreiheit und der Kirchenautonomie im Bereich der Religionsausübung abgewogen aufeinander zu beziehen; es hatte noch nie einen vergleichbaren Fall. Ich denke, Arbeitnehmer bei den Kirchen können optimistisch sein, was das Streikrecht betrifft.”

IBKA fordert Abschaffung des Kirchenarbeitsrechts

Auch der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V. (IBKA) stellte sich gestern hinter die Position von Gewerkschaft und Jürgen Kühling. “Die kirchlichen Wohlfahrtsverbände Caritas und Diakonie nutzen Ihre Quasi-Monopolstellung als Arbeitgeber im Sozialwesen schamlos aus. Das nun vom Gericht in Bielefeld bestätigte Streikverbot macht ihre Bediensteten zu Arbeitnehmern zweiter Klasse”, sagt NRW-Sprecher Rainer Ponitka.

Er bezeichnete es als Skandal, dass in einem “modernen und säkularen Staat” diese Grundrechtseinschränkung möglich ist. Ponitka weiter: “”Die Angestellten der Caritas sowie der Diakonie müssen sogar wegen Ihres persönlichen Lebenswandels um Ihre Weiterbeschäftigung fürchten. Nicht selten sind sie wegen Alltäglichkeiten wie einer Scheidung und der beabsichtigten erneuten Eheschließung von einer Kündigung bedroht.” Der IBKA verwies in seiner Erklärung auf seinen politischen Leidfaden zum Thema Arbeit und Soziales, wo es unter anderem  heißt: “Eine ausreichende Versorgung mit religiös und weltanschaulich neutralen Sozialeinrichtungen muss gewährleistet sein. Die Gesellschaft darf sich nicht aus ihrer sozialen Verantwortung stehlen, indem sie das Sozialwesen Kirchen oder sonstigen religiös gebundenen Institutionen überlässt.”

Kirchen sind nicht nur christlich-religiöse Weltanschauungsvereinigungen. Kirchen sind auch Wirtschaftskonzerne mit Milliardenumsätzen. Die Gewerkschaft ver.di hatte zu Streiks gegen Teile dieser Wirtschaftskonzerne aufgerufen und vor Gericht dabei verloren, woraufhin diese am Mittwoch erklärten: “Gott kann man nicht bestreiken.” Welcher Gott war hier gemeint?

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1 Kommentar

  • Walter Bornholdt

    1993 musste sich meine Ex-Frau durch die Gleubenskongegation Erfurt kirchlich scheiden lassen. Sonst hätte sie das den Job bei der Charitas gekostet. Ich ließ mich auch nach einigen Überzeugungsversuchen durch eine Ehebersatungsstelle (Kircheneintritt + Wiederheirat) des Bistums Magdeburg nicht überreden und nach einer drastisch formulierten Verweigerung weiterer Sitzungen (größte kriminelle Vereinigung) und angesichts einer sowieso rechtsgültigen Scheidung wurde meine frühere Freundin nach einer Zahlung von über 3000DM an o. gen. Truppe kirchlich geschieden. Eine dolle Parallelgesellschaft dieser Haufen!

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