Forschung am Menschen

Zürich, die grösste Stadt der Schweiz und Wirtschaftsmetropole. Die Abstimmung findet nicht aufgrund eines Referendums statt, sondern weil in der Schweiz jede Verfassungsänderung vom Volk abgesegnet werden muss. Foto: Heni2000 / wikimedia CC-by-sa
Wie soll die Forschung am Menschen aussehen? Was ist ihr erlaubt und was nicht? Und welche Rolle spielt die menschliche Würde im Gegensatz zur Forschungsfreiheit? Über solche Fragen stimmen die 6,2 Millionen Stimmberechtigten der Schweiz am kommenden Sonntag ab. Zu den erneut zahlreichen nationalen wie kantonalen Vorlagen zählt dieses Mal die Einführung eines Verfassungsartikels über die Forschung am Menschen.
In der Schweizer Bundesverfassung (BV) sind bis heute die Bereiche allgemeine Gesundheitsversorgung, Komplementärmedizin, Transplantation von Organen und Geweben und humangenetische Untersuchungen und Therapien verankert, ein Artikel über Forschung am und mit Menschen fehlte jedoch.
Bei einer Annahme des Artikels durch Volk und Kantone würde der Bundesrat neu die Aufgabe erhalten, Vorschriften über die Forschung am Menschen zu erlassen, sodass „die Würde und die Persönlichkeit“ der in der Forschung involvierten Personen vollumfänglich geschützt wird. Dabei soll er „die Forschungsfreiheit wahren“ sowie deren „Bedeutung für Gesundheit und Gesellschaft“ Rechnung tragen. Des Weiteren sollen die vom Bundesrat auszuarbeitenden Vorschriften spezielle Fälle wie die Forschung an urteilsunfähigen Personen regeln.
Zudem würde mit der Einführung dieses Artikels in der Bundesverfassung verankert, dass Risiken und Belastungen für teilnehmende Personen „in keinem Missverhältnis zum Nutzen der Forschung“ stehen dürfen und eine Ablehnung „in jedem Fall verbindlich“ sei.
Umfragen sowie ein Blick auf öffentliche Parolen und Medienmitteilungen von Parteien und Verbänden lässt eine Annahme des Artikels erwarten. Explizit für die Annahme haben sich bis auf die SVP, die Grünen und die EDU sämtliche Parteien ausgesprochen.

Das Schweizer Bundeshaus in der Landeshauptstadt Bern. Foto: Aliman5040 / wikimedia commons
Sämtliche der Befürworter sprechen sich trotz unterschiedlichen Kritiken besonders für die Möglichkeit einer Schweiz-weiten und einheitlichen Regelung und Rechtssicherheit für Forschung, Medizin und Probanden aus. So schreibt Prof. Imboden, Präsident des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) in einer Medienmitteilung der Akademie der Wissenschaften: “In einer Zeit, da insbesondere die biomedizinische Forschung zunehmend in gesamtschweizerischen oder gar internationalen Netzwerken stattfindet, schafft der Verfassungsartikel einen einheitlichen und rechtssicheren Raum. Damit hemmt er die Forschung nicht, sondern unterstützt sie. Überdies entspricht der Verfassungsartikel internationalen Standards.“
Die Sozialdemokratische Partei der Schweiz (SP) schreibt in ihrer Stellungnahme zur Abstimmung „Die vorliegende Verfassungsbestimmung ist eine pragmatische Vorlage, welche die Würde und die Persönlichkeit des menschlichen Wesens wahrt und gleichzeitig die Freiheit der Forschung respektiert und regelt.“
Zusammen mit der SP werben auch die CVP und die FDP für die Annahme des Verfassungsartikels. Die CVP betont selbst besonders, dass die Verfassungsbestimmung „letztlich zu einem verantwortungsvollen Umgang mit der Forschungsfreiheit führe, welcher von gesellschaftlichem Interesse sein müsse.“
Zu den offiziellen Unterstützern zählen jedoch auch die beiden Landeskirchen der Schweiz sowie der Islamische Zentralrat. Die Bioethikkommission der katholischen Bischofskonferenz sagt „Ja“ zum Verfassungsartikel, mahnt aber, bei der Ausarbeitung des zukünftigen Gesetzes wachsam zu sein. Ihr liegen bei der späteren Ausarbeitung der Gesetze durch Bundesrat und Parlament besonders die Aspekte des „ungeborenen Lebens und verstorbenen Personen“ sowie des „Embryonenschutzes in vivo und folglich auch in vitro“ zu beachten.
Der Islamische Zentralrat (IZRS) teilte auf Anfrage mit, er habe keine Empfehlung herausgegeben, sähe aber „in der besagten Frage keinen Grund zur Opposition gegen Bundesrat und Parlament.“ Weiter weist er darauf hin, dass die „islamische Normativität in gesellschaftlichen wie medizinischen Fragen stets das Wohl des Kollektivs über die des Individuums stellt.“ Solange man bei der Umsetzung des Artikels auf Gesetzesebene der deutlich gesetzten Maxime der Beschränkung auf Notwendigkeiten der Forschung treu bleibe, sieht er „aus muslimischer Sicht kein Hindernis.“
Üblicherweise äussern sich in der Schweiz Glaubensgemeinschaften nur selten oder sehr verhalten zu politischen Fragen, speziell zu Volksabstimmungen und Wahlen. Nur bei Diskussionen wie derjenigen um die Würde des Menschen, Forschung und Wissenschaft mit Menschen oder Embryonen oder die Religionsausübung wie kürzlich zum Minarettverbot geben sie Stellungsnahmen bekannt.
Gegen diesen neuen Verfassungsartikel opponierten bislang nur die Schweizerische Volkspartei (SVP) und die Eidgenössische Demokratische Union (EDU). Die SVP schreibt in ihrer Stellungnahme: „Das Parlament hat zu viele Regelungen in den Verfassungsartikel gepackt, welche auch auf Gesetzesstufe hätten festgeschrieben werden können. Damit ist der Verfassungsartikel zu einengend und letztlich forschungsfeindlich.“ Interessant an dieser Aussage ist, dass die Akademie der Wissenschaften das exakte Gegenteil sagte.
Die EDU, eine Partei, welche in der Vergangenheit mehrmals mit homophoben und fremdenfeindlichen Aussagen auf sich aufmerksam gemacht hatte und als Gegner von säkularen Bestrebungen gilt, bemängelte, dass im Parlament angeführte „Anträge für eine Verankerung der Priorität des Schutzes des menschlichen Lebens und seiner Würde leider keine Mehrheit gefunden haben und die Forschungsfreiheit nun zu starke Priorität habe.“
Damit meinen sie die Anträge seitens Vertretern der SVP, welche den Artikel in der heutigen Form am liebsten ganz gestrichen hätten und durch einen anderen Artikel ersetzt hätten. Ihr Vorschlag war, dass der Bundesrat nicht Regelungen zur Forschung, sondern zum Schutz des Menschen „in all seinen Lebensphasen, zum Schutz seiner Würde und Selbstbestimmung, unabhängig vom Gesundheitszustand“ erlässt. Zudem wollten sie erreichen, dass Forschung am Menschen nur noch zulässig ist, wenn sie „der Erhaltung des menschlichen Lebens“ und „der Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit des Menschen“ dient.




