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Kreuze in Gerichten und Amtsräumen

Kreuze – sie sind überall! Foto: morguefile.com

Der folgende Auszug aus Gerhard Czermaks Lexikon “Religion und Weltanschauung in Gesellschaft und Recht” sowie das Interview wurden uns freundlicherweise von Gerhard Czermak und von Matthias Krause, dem Betreiber von atheismus.de, zur Verfügung gestellt.

Interview mit Gerhard Czermak (Audio-Datei, Link gefixt!)

I. Grundwiderspruch. Das christliche Hauptsymbol als Ausstattungsgegenstand in staatlichen und anderen, insbesondere kommunalen, Amtsräumen der öffentlichen Hand wie Ratssälen, Gerichtssälen und Gefängnissen ist in weiten Teilen der Bundesrepublik, oft flächendeckend, verbreitet. Das kommt auch in zahllosen Zeitungs- und Fernsehberichten sowie Filmen, auch Gerichtsreportagen, zum Ausdruck, in denen das Kreuzsymbol gern auffällig oder zwangsläufig ins Bild gesetzt wird. Dieser nur selten problematisierte Tatbestand ist nicht einfach folkloristisch, sondern deswegen erstaunlich, weil er in unauflösbarem Widerspruch zur rechtlichen Verfasstheit der Bundesrepublik Deutschland steht. Die Bundesrepublik ist unbestritten ein Staat, der sich nicht religiös definiert, dessen Staatszweck rein weltlich ist und in dem (theoretisch) alle Bürger unabhängig von ihrer religiös-weltanschaulichen Einstellung gleiche Rechte haben. Der Staat muss insoweit neutral, d. h. unparteilich sein. Er muss zu allen derartigen Richtungen gleiche Distanz wahren bzw. sie ggf. nach gleichen Kriterien fördern. Das alles ist an sich selbstverständlich und wird nie generell bestritten. Das Neutralitätsgebot ergibt sich eindeutig aus dem gesamten Komplex der religionsrechtlichen Regelungen des GG (s. unter Neutralität) und gilt ausnahmslos in allen Bundesländern mit Vorrang gegenüber ggf. anderslautenden bzw. missverständlichen landesrechtlichen Regelungen (vgl. Art. 31 GG).

II. Macht vor Recht. Aus diesem Tatbestand, der rechtlich zum existentiellen Kern des Gesamtstaats Bundesrepublik gehört, werden aber, wie erwähnt, in weitem Umfang (Süden und Westen der Republik) bezüglich des christlichen Hauptsymbols keine Konsequenzen gezogen. Gründe dafür, außer vielleicht dem Hinweis auf die Tradition, werden nicht genannt. Das Thema wird tabuisiert. Dabei ist selbst in einem Bundesland wie Bayern, in dem noch knapp 80 % der Bevölkerung formal einem der großen christlichen Bekenntnisse angehören (2005), der spezifisch christliche Glaube (der die Überzeugung eines persönlichen Gottes einschließt, der Einfluss auf das menschliche Leben nimmt) nachweislich der einer klaren Minderheit geworden. Kommunalpolitisch erklärt sich das weithin wie selbstverständliche Kreuz bzw. Kruzifix im Gemeinderatssaal durch die Dominanz der CSU bzw. CDU bzw. deren zumindest starke Position und den großen Einfluss der Kirchen. Das bedeutet, dass das Gerede von Neutralität eine politische Lüge darstellt. Man demonstriert offen, dass die Machtverhältnisse entscheiden und nicht die Verfassung. Dabei ist die gesamte öffentliche Gewalt (im weitesten Sinn) nicht nur durch Art. 1 III GG unmittelbar an die Einhaltung der (subjektiven) Grundrechte gebunden. Noch allgemeiner verfügt Art. 20 III GG: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“ Das heißt, dass z. B. in Kommunen ungeachtet der Mehrheitsverhältnisse und selbst bei völligem Fehlen einer nichtchristlichen Minderheit in Gemeinderat und Bevölkerung in keinem Dienstraum mit allgemeinem Dienstverkehr einseitig irgendein religiöses Symbol angebracht werden dürfte, weil das dem absoluten objektiv-verfassungsrechtlichen Gebot der Neutralität widerspricht. Der Staat als „Heimstatt aller Bürger“ darf sich nicht einseitig mit einer religiösen Richtung identifizieren. Anderes gilt freilich für interne Diensträume, weil deren persönlich geprägte Ausstattung nicht dem Dienstherrn zuzurechnen ist.

III. Fehlende Problematisierung. Die Rechtsprechung hat sich jahrzehntelang um eine klare Erörterung der allgemeinen Frage nach der (objektiv-rechtlichen) Zulässigkeit des Kreuzsymbols in staatlich-öffentlichen Räumen herumgedrückt. Die Folgen sind gravierend, denn es wurde in den Ländern der alten Bundesrepublik allgemein der Eindruck erweckt, der Staat dürfe ohne weiteres das Glaubenssymbol der traditionellen christlichen Kirchen verwenden, weil das der Meinung der Mehrheit entspreche, die zumindest nichts dagegen habe, und weil die Andersdenkenden das tolerieren sollten. Das Symbol betreffe sie nicht. Neutralität galt und gilt zwar noch immer als etwas an sich Wichtiges, was man aber keineswegs stets konsequent beachten muss. Sie ist zu einem unverbindlichen Programmsatz verkommen, den man zu Lasten „fremder“ Religionen und „Sekten“ streng handhaben, bei den großen christlichen Kirchen aber auch (im allgemeinen Interesse?) ignorieren kann. Nach Beendigung der klerikalen Nachkriegsära (s. unter Klerikalismus) hatte sich das BVerfG erstmals 1973 mit der Frage der Zulässigkeit von Kreuzen in Gerichtssälen zu befassen und kam – anlässlich eines 75 mal 40 cm großen Standkruzifixes auf dem Richtertisch – zur Auffassung, angesichts der Fallgestaltung (jüdische Beschwerdeführer, Wiedergutmachungsverfahren; glaubhaft gemachte innere Belastung) verletze das Kreuz die Religionsfreiheit. Das BVerfG erkannte: „…jedenfalls liegt dann, wenn ein Gebäude oder ein Raum mit einem Kreuz versehen wird, auch heute der Eindruck nahe, dadurch solle eine enge Verbundenheit mit christlichen Vorstellungen bekundet werden.“ Dennoch weigerte sich das Gericht, zu der Auffassung Stellung zu nehmen, bereits die Ausstattung mit einem Kreuz bedeute einen verfassungswidrigen Zustand, da eine solche angeblich aufwändige rechtsgrundsätzliche Prüfung hier nicht erforderlich sei. Diese Weigerungshaltung ist eine wesentliche Ursache für alle Erregungen im Zusammenhang mit der Kreuz-Debatte.

IV. Der Kruzifix-Beschluss des BVerfG von 1995. Es handelt sich um die erste Gerichtsentscheidung, in der ausdrücklich jedenfalls für den staatlichen Pflichtschulbereich generell gesagt wird, das Kreuz als spezifisches Symbol des Christentums überschreite die verfassungsrechtlichen Grenzen, da es auf Schüler einwirkt („appellativer Charakter“; s. näher unter „Kreuz im Klassenzimmer“) und neutralitätswidrig ist. Ausgenommen werden nur christlichen Bekenntnisschulen (vgl. Art. 7 V GG). Denn christliche Gemeinschaftsschulen dürfen im Hinblick auf Andersdenkende gerade nicht bikonfessionell-christlich ausgerichtet sein. Speziell für Gerichtssäle existiert noch keine entsprechende Entscheidung von allgemeiner Bedeutung. Für einen Kreistags-Sitzungssaal hat erstmals das VG Darmstadt (nach Abschluss eines im gleichen Sinn entschiedenen Eilverfahrens in zwei Instanzen) 2003 den Kreistagsvorsitzenden durch Urteil verpflichtet, während der Sitzungen bei Anwesenheit der klagenden Kreistagsabgeordneten das Kreuz zu entfernen. Auf eine weitergehende Entscheidung hatte die Klägerin möglicherweise auf Grund ihrer Antragstellung keinen Anspruch. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, auch im Kreistagssitzungssaal habe das Kreuz appellativen Charakter und beeinträchtige die „Bekenntnisfreiheit“ (nach hier vertretener Terminologie: Glaubensfreiheit) bei der Amtsausübung. Das Ergebnis resultiere auch aus dem Umstand, dass „die Anbringung eines Kreuzes in einem Saal, in dem ein (mittelbar) staatliches Gremium wie der Kreistag tagt, um seinen Aufgaben im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung…nachzukommen, rechtswidrig ist.“ Die Anbringung des Kreuzsymbols überschreite die Kompetenz des Kreistagsvorsitzenden und verstoße gegen das Neutralitätsgebot. Damit werden eigens angebrachte religiöse Symbole in derartigen Amtsräumen zutreffend generell untersagt, ohne Rücksicht auf den etwaigen Antrag eines Betroffenen.

V. Das Kreuz im Gerichtssaal. 1. Entsprechendes muss für sämtliche anderen kommunalen Sitzungsräume und staatlich-öffentlichen Einrichtungen gelten, persönliche Dienstzimmer ausgenommen. In gesteigertem Maß gilt das Verbot religiöser Symbole wie auch anderer ideologischer Zeichen (Parteisymbole) natürlich für staatliche Gerichte. Der prominente Katholik und langjährige Richter des BVerfG Ernst-Wolfgang Böckenförde hat das in einer 1975 veröffentlichten Abhandlung (das zugrundeliegende Gutachten für die Bischöfe von NRW von 1970 hatte wegen seines Ergebnisses nicht dem BVerfG vorgelegt werden dürfen) eindrucksvoll dargestellt: Die Rechtspflege ist eine Kernfunktion des Staats. Die Ausstattung der Gerichtssäle hat daher „die Funktion, die staatliche Rechtspflege als die unparteiische, nur Gesetz und Recht verpflichtete, von sachfremden Einflüssen und Einwirkungen unabhängige, die sie nach ihrem Amtsauftrag ist bzw. sein soll, sichtbar zu machen.“ Die Rechtsprechung als Ausdruck der unmittelbar hoheitlichen Staatstätigkeit erfordere distanzierende Neutralität, wozu das Kreuzsymbol im Widerspruch stehe. Es könne nicht den religiös-weltanschaulich neutralen Staat repräsentieren. Da davon auszugehen ist, so Böckenförde, dass die Anbringung von Kreuzen keinen Einfluss auf die Rechtsprechung hat und haben darf, ist der Sinn einer solchen Ausstattung nicht einmal für Christen einzusehen, sie sei nur „leere Form“, „Hervorbringung eines Scheins“. Der Wunsch, einen Eid vor einem Kreuz zu leisten, lässt sich auch ohne Dauerausstattung der Gerichtssäle mit diesem Symbol erfüllen. Eine derartige Ausstattung ist daher als solche „objektiv verfassungswidrig“. Diese Auffassung wird heute von zahlreichen, überwiegend christlich orientierten, Rechtsgelehrten auch offen ausgesprochen, z. T. sogar von harten Gegnern der Schulkreuz-Entscheidung (wie hier im Erg. z. B. A. Debus; M.-E. Geis, S. Huster; S. Korioth, G. Manssen, M. Morlok, S. Muckel, R. Röger, K. Schlaich, L. Renck u. a.).

2. In einem auffallenden Gegensatz zu diesem eigentlich selbstverständlichen Ergebnis steht, wie gesagt, in weiten Teilen des Bundesgebiets die Rechtspraxis. Da persönliche Rechte von Verfahrensbeteiligten (s. unter Rechtsschutz) wegen der zeitlich nur vorübergehenden Konfrontation mit dem religiösen Symbol kaum je mit Erfolg geltend gemacht werden können und sich möglichst niemand mit dem Gericht anlegen will, erreichen Kläger zwar vereinzelt das Abhängen des Kreuzes in ihrem Fall, aber Rechtsprechung mit generellen Aussagen scheint es nicht zu geben. Die der Praxis zugrunde liegende Tradition stammt aus Zeiten des christlichen Staats. Dennoch ordnete 1958 der bayerische Justizminister anlässlich eines Einzelfalls, nach negativer Anfrage bei allen westdeutschen Justizministern, im Alleingang an, dass in allen Gerichtssälen seines Ressorts, d. h. den Zivil- und Strafgerichten (sog. Ordentliche Gerichtsbarkeit), Wandkruzifixe anzubringen seien. Für Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichte gab und gibt es bis heute auch in Bayern keine solche Anordnung, und soweit ersichtlich sind dort auch bis heute Kreuze nicht üblich. Auch in den übrigen Bundesländern gibt es keine förmlichen Anordnungen zur Anbringung des Kreuzes, in einigen aber sehr wohl eine verbreitete Praxis, die aber ohne ministerielle Empfehlung den Gerichtspräsidenten überlassen wird. Eine weite Verbreitung des Kreuzes findet sich neben Bayern in Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Nordrhein-Westfalen, zum Teil wohl auch in Niedersachsen, Baden-Württemberg und Hessen. Forderungen nach einem ggf. nicht vorhandenen Kreuz gibt es nach Auskunft mehrerer Justizministerien nicht.

3. Zuständig für die verfassungsgemäße Ausstattung der Sitzungssäle sind nicht, wie teilweise behauptet wird, die Gerichtspräsidenten, sondern die jeweils tagenden Richter. Denn sie haben nach dem Gesetz die Sitzungsgewalt und ihre persönliche und sachliche Unabhängigkeit ist gerade zur Gewährleistung einer von Fremdeinwirkungen freien Rechtsprechung durch Art. 97 GG wirksam gerade auch gegenüber der Gerichtsverwaltung geschützt. Wenn Tausende von Richtern ohne rechtliche bzw. gesetzliche Anordnung in klar verfassungswidrig ausgestatteten Sitzungssälen widerspruchslos Recht sprechen, nur weil das am jeweiligen Ort so Tradition ist, so spricht das nicht für ihre Standfestigkeit und innere Unabhängigkeit und untergräbt gerade das Vertrauen engagierter Demokraten und Verfassungspatrioten. Was ist von einer solchen Richterschaft in schwierigen Zeiten zu erwarten? Dabei hat man auf Grund des Radikalenerlasses der 1970er Jahre selbst von untergeordneten Beamten rigide (und wenig realitätsnah) verlangt, jederzeit, d. h. auch in schwierigen Zeiten, aktiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten.

VI. Bestattungen. An speziellen Problemen sei noch auf das in weiten Teilen des Bundesgebiets regelmäßige Kreuzsymbol in Leichen- bzw. Trauerhallen verwiesen, das dezidierte Nichtchristen in ihrer schwierigen Situation als Angehörige u.U. in eine unangenehme Lage bringt. Welcher trauernde Angehörige ist schon willens und psychisch in der Lage, an die Friedhofsverwaltung mit einer als unangenehm empfundenen Forderung heranzutreten oder gar zu streiten? Und was das Kreuzsymbol für die seit 2000 Jahren im „christlichen Abendland“ gesellschaftlich und mörderisch verfolgten (auch nichtreligiösen) Juden bedeuten mag, wird von christlichen Kreuzesverteidigern eigentlich nie bedacht (s. Judenfeindschaft).

VII. Ergebnis. Es ist angesichts der Säkularität des Staats eine Zumutung, überhaupt aktiv werden zu müssen, damit die staatlich-öffentlichen Organe ihrer normalen Amtspflicht nachkommen.

Der Originalartikel enthält am Schluss eine Verweisung auf die Artikel Christentum und GG; Christliche Gemeinschaftsschulen; Glaubensfreiheit; Ideologie des GG; Kreuz im Klassenzimmer; Landesrecht und Religion; Neutralität; Rechtsschutz; religiöse Kleidung.

Das Lexikon gibt es beim www.denkladen.de

Literatur

BVerfGE 35,366 = NJW 1973, 2196, B. v. 17. 7. 1973 (Kreuz im Gerichtssaal); BVerfGE 93,1 = NJW 1995,2477, B. v. 16.5.1995 (Kreuz im Klassenzimmer); VG Darmstadt, U. 26.9.2003 – 3 E 2482/02(1) (Kreuz im Kreistags-Sitzungssaal rechtswidrig); Vorentscheidungen: VG Darmstadt, NJW 2003,2471, B. 26.11.02 und HessVGH, NJW 2003,2471, B. 4.2.2003.

Böckenförde, Ernst-Wolfgang: Kreuze (Kruzifixe) in Gerichtssälen? Zum Verhältnis von staatlicher Selbstdarstellung und religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates. In: ZevKR 20 (1975), 119-147; Kalb/Potz/Schinkele, Das Kreuz in Klassenzimmer und Gerichtssaal, Freistadt 1996 (S. 88-103 ablehnend zum Kreuz im Gerichtssaal).

Dr. Gerhard Czermak

Dr. Gerhard Czermak (Foto: Privat)

geboren 1942 in Brünn und nach der Vertreibung in Bayern aufgewachsen. Beruflich war er bis vor kurzem als Verwaltungsrechtler, zumeist als Richter, tätig. Privat widmet er sich seit langem dem Religionsverfassungsrecht (traditionell: „Staatskirchenrecht“), um den dort seit je herrschenden Einseitigkeiten entgegenzuwirken. Gelegentliche Mitarbeit in humanistischen Zeitschriften.

Publikationen (Auswahl):
- Religion und Weltanschauung in Gesellschaft und Recht, 2009
- Religions- und Weltanschauungsrecht: Eine Einführung, 2008
- Staat und Weltanschauung, Bd. 2, 1993-1997
- Staat und Weltanschauung, Bd. I, 1993
- Christen gegen Juden. Geschichte einer Verfolgung. Von der Antike bis zum Holocaust, von 1945 bis heute, 1989

Foto Aufmacher: Michael Grabscheit / pixelio.de

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